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Haus- und Badeordnung Sport- und Freizeitbad ALLDOMARE Stadtallendorf

Allgemeines

§ 1: Zweck der Haus- und Badeordnung


Die für den Bäderbereich, einschließlich des Eingangsbereichs und der Außenanlagen geltende Haus- und Badeordnung des Sport- und Freizeitbades ALLDOMARE Stadtallendorf dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit.

 

Die Pandemie-Ergänzungen gelten ausschließlich für den Zeitraum der von der Hessischen Landesregierung erlassenen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung). Alle hiermit zusammenhängenden Pandemie-Ergänzungen sind kursiv dargestellt.

§ 2: Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung und die Pandemie-Ergänzungen sind für alle Nutzer verbindlich. Mit dem Erwerb der Berechtigung des Zutritts erkennen die Nutzer (Badebesucher, Gruppen, Schulklassen etc.) die hierin getroffenen Regelungen, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit und der Einhaltung der Hygiene- und Kontaktbegrenzungen erlassenen Einzelordnungen, für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.

(2) Das Bäderpersonal besitzt gegenüber allen Besucherinnen und Besuchern das Hausrecht. Den im Bedarfsfall getroffenen Anweisungen ist Folge zu leisten. Diejenigen, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können durch die Bad- oder Betriebsleitung bzw. deren Beauftragte vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld.

 (3) Die Badegäste haben alle Handlungen und Maßnahmen zu unterlassen, die gegen die guten Sitten und die Aufrechterhaltung der in Bädern erforderlichen öffentlichen Ordnung und Ruhe verstoßen.
(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb und die Einhaltung der Corona-Regelungen. Bei Sonderveranstaltungen oder die Nutzung durch bestimmte Nutzergruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, die Sammlung von Unterschriften sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Betriebsleitung der Stadtwerke erlaubt.

§ 3: Öffnungszeiten, Eintrittstarife
(1) Die Benutzung des Hallenbades wird nach den Tarifangaben der Entgeltordnung, die Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung ist, zeitlich begrenzt. Die Öffnungszeiten und die gültige Liste der Eintrittstarife werden durch Aushang bekanntgegeben und sind an der Bäderkasse einsehbar. In der vom Badebesucher ausgewählten Badezeit sollten auch die Zeiten für das Aus- und Ankleiden, Abtrocknen und Fönen berücksichtigt werden. In den Eintrittspreisen ist die Nutzung der Umkleide- und Duschbereiche, der Schwimmhalle, des Dampfbades und des Whirlpools enthalten.

(2) Zur Einhaltung der Hygiene- und Kontaktbegrenzungen wird die Schwimmzeit auf zwei Stunden begrenzt. Eine Voranmeldung ist erforderlich.

 

Der Zeitraum zwischen den Schwimmblöcken ist für die Durchführung von Hygiene- und Reinigungsmaßnahmen vorgesehen.

(3) Einlassschluss ist jeweils eine Stunde vor dem Ende der jeweiligen Öffnungszeit. Zur Wiederherstellung der einwandfreien hygienischen Verhältnisse in den Räumlichkeiten müssen die Nutzer die Schwimm- und Sprungbecken, die Dampfsauna und den Whirlpool 20 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit verlassen haben. Dies gilt auch für die einzelnen Schwimmblöcke des Corona-Belegungsplans.
(4) Die Badleitung kann im Bedarfsfall und in Ausnahmefällen die Benutzung des gesamten Bades oder einzelner Betriebsteile einschränken oder das Bad im laufenden Betrieb schließen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung von Eintrittsgeldern oder Nutzungsentgelten.
(5) Die Benutzungszeiten für Schulen, Vereine und sonstige Gruppen werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und auf der Grundlage von gesonderten Nutzungsverträgen festgesetzt und schließen das Aus- und Ankleiden in den Sammelumkleiden ein. Die Aufsicht darf nur von Personen mit gültigem Rettungsschwimmausweis – Silber - und gültiger Erste-Hilfe-Ausbildung durchgeführt werden. Für die Rettungsfähigkeit beim Schulschwimmen gelten die Regelungen des Hessischen Kultusministeriums und die Regelungen des regionalen bzw. örtlichen Bildungsträgers.
(6) Eintrittskarten haben nur am Lösungstag für den gewählten Eintrittstarif Gültigkeit. Wird das Sport- und Freizeitbad ohne gültigen Eintrittsausweis betreten und wurde am Kassenautomaten bewusst ein unzulässiger (z.B. günstiger) Tarif gewählt, so ist zum Ausgleich des zusätzlichen Aufwandes der vierfache Betrag des zutreffenden Eintrittstarifes an die Bäderkasse zu entrichten. Das gelöste Eintrittsgeld wird hierbei angerechnet.
(7) Die an der Bäderkasse oder am Kassenautomaten erhaltene Eintrittskarte oder sonstiger Nachweis zur Berechtigung des Zutritts ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. Das Bäderpersonal ist berechtigt, die Vorlage des Eintrittsnachweises vom Nutzer zu verlangen. Die Regelungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Geldwertkarten (BäderCard Silber und BäderCard Gold) sind in besonderen Bedingungen geregelt (siehe Flyer für Geldwertkarten).
(8) Der Nutzer ist verpflichtet, erhaltenes Wechselgeld sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

§ 4: Zutritt
(1) Der Besuch des Sport- und Freizeitbades ALLDOMARE ist jeder Person unter Beachtung der Corona-Regelungen und den hierin formulierten Einschränkungen gestattet; für bestimmte Fälle können Einschränkungen der Nutzung geregelt werden. Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Eine Weitergabe der Eintrittskarte ist nicht zulässig.
(2) Jeder Badegast muss Eintrittskarten, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, sonstige Datenträger oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z.B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Das Entgelt für den Verlust eines Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssels ist den Stadtwerken nach den Angaben der Entgeltordnung zu erstatten. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
(3) Kindern unter 7 Jahren ist der Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung Erwachsener bzw. geeigneter Begleitpersonen gestattet.
(4) Das behindertengerecht geplante städtische Hallenbad ist keine Therapie- oder Rehabilitationseinrichtung. Dennoch stehen eingeschränkte Hilfsmittel – wie z.B. eine Rollstuhlrampe zur Nutzung der erhöhten Ruhebereiche mit Rollstühlen, ein Rollator und ein Schwimmbadlift für den Transport behinderter Badegäste in die Schwimmbecken zur Verfügung. Das Bäderpersonal steht für unterstützende Hilfeleistungen zur Verfügung.
(5) Personen mit Neigungen zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen oder die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
(6) Der Zutritt ist nicht gestattet für Personen,
- die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen
- die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
- die Tiere mit sich führen
- die an meldepflichtigen und ansteckenden Krankheiten erkrankt sind (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärtzlichen Bescheinigung gefordert werden)
- die unter Inkontinenz leiden
- die offene Wunden haben oder unter infektiösen Hautveränderungen leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden).
In Zweifelsfällen entscheidet der Badleiter bzw. der Schichtführer über die Zulässigkeit des Zutritts.

§ 5: Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Ruhe und öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Die Einrichtungen des Bades sind von den Badebesuchern, Gruppen und Schulklassen pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach dem Aufwand festgelegt wird.
(3) Aus hygienischen Gründen ist das Betreten der Schwimmhalle, der Barfußgänge und der Duschräume mit Straßenschuhen und Schuhen, die außerhalb des Gebäudes getragen worden sind, nicht gestattet. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle, Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereichs durch den Nutzer bzw. die Begleitperson zu reinigen.
(4) Aus Sicherheitsgründen ist es den Badegästen nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Fernsehgeräte oder sonstige private elektrische Netzgeräte in den Bädern zu benutzen.
(5) Das Fotografieren oder Filmen – mit allen dafür geeigneten Geräten - ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals und der jeweils zu fotografierenden oder zu filmenden Person bzw. Gruppe erlaubt. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse ist eine vorherige Erlaubnis der Betriebsleitung der Stadtwerke erforderlich.
(6) Die Schwimmbecken, der Whirlpool und das Dampfbad dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung betreten und genutzt werden. Außerhalb der Duschräume ist eine Körperreinigung nicht gestattet. Das Rasieren, Pediküren und Maniküren ist im gesamten Sport- und Freizeitbad nicht gestattet.
(7) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
(8) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den Ruhebereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen keine mitgebrachten Speisen und Getränke verzehrt werden. Die Sonderregelungen (Hygiene- und Abstandsregelungen) im Bereich der Cafeteria sind zu beachten.
(9) Zur Vermeidung von Verletzungen durch Glassplitter dürfen Flaschen und sonstige Behälter aus Glas im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich – mit Ausnahme des Flächenbereichs der Schwimmhallengastronomie und der hier geltenden Sonderregelungen - nicht benutzt werden.
(10) Das Rauchen in dem öffentlichen Gebäude ALLDOMARE - Sport- und Freizeitbad, einschließlich der Gastronomie und den Vereinsräumen im Untergeschoss, ist nicht gestattet. Im Außenbereich sind die hierfür bereitgestellten Aschenbecher zu nutzen. Es gelten die Regelungen des Jugendschutzgesetzes.
(11) Fundsachen sind dem Bäderpersonal zu übergeben. Die aufgefundenen Gegenstände und Sachen werden zur weiteren Bearbeitung an das Fundbüro der Stadt Stadtallendorf weitergeleitet.
(12) Garderobenschränke und Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit der jeweiligen Eintrittskarte und im Rahmen der geltenden Corona-Regelungen zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Die Inhalte werden als Fundsachen behandelt und an das Fundbüro der Stadt weitergeleitet.
(13) Die dauerhafte Belegung von Liegen oder Stühlen mit Handtüchern, Taschen etc. ist nicht gestattet. Die über einen erkennbar langen Zeitraum reservierten Liegen können im Bedarfsfall vom Badpersonal geräumt werden.

(14) Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.

(15) § 5 Abs. 13 und 14 der Haus- und Badeordnung entfallen auf die Dauer der Corona-Regelungen. In dieser Zeit stehen keine Ruheliegen zur Verfügung.


§ 6: Verhaltensregeln für den Badebetrieb
(1) Beckenbereiche mit einer Tiefe ab 1,35 m dürfen nur von Badegästen benutzt werden, die in der Lage sind, zu schwimmen. Ausnahmen sind nur im Rahmen des Schwimmunterrichts und des Vereinsschwimmens unter Aufsicht der Trainer/Betreuer bzw. des Badpersonals zulässig. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Die Nutzer sind für das Verschließen der Garderobenschränke/Wertfächer und die Aufbewahrung der Schlüssel und Eintrittskarten selbst verantwortlich.
(3) Der Aufenthalt im Nassbereich des Bades ist nur in Badebekleidung und entsprechender Bekleidung zur Trocknung und Aufwärmung gestattet. Das Tragen von Unterwäsche, Sporthosen und Modetrends ist im normalen Badebetrieb nicht zulässig. Streitfälle entscheidet das Aufsichtspersonal im Rahmen des Hausrechts. Bade- und Strandschuhe dürfen nicht im Becken getragen werden. Aus Gründen der Bäderhygiene sind für Babys und Kleinstkinder spezielle Badewindelhöschen zwingend erforderlich. Die Windeln können an der Bäderkasse erworben werden. 
(4) Das Hineinstoßen oder –werfen von Personen in die Schwimmbecken sowie Fangspiele sind im Hinblick auf die Rutschgefahr und die Gefährdung anderer Badegäste untersagt. Ballspiele sind nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals erlaubt. Das Einspringen in die Becken ist nur von der Start- und Wendeseite des Schwimmerbeckens und von den Sprunganlagen gestattet. Die mit Seilen abgesperrten Bereiche dürfen nicht übersprungen werden.
(5) Die Benutzung von Schwimmflossen, Schnorcheln und Ähnlichem ist abhängig vom Badebetrieb nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals auf eigene Gefahr zulässig. Auftriebshilfen, wie z. B. Schwimmflügel, Poolnudeln dürfen nicht im Schwimmerbecken benutzt werden. Über Ausnahmen entscheidet das Aufsichtspersonal.
(6) Die Benutzung der Sprunganlagen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich hierauf und auf die Abstandsregelung von 1,5 m in seinem Verhalten einzustellen. Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Wasserbereich sofort verlassen werden. Das Unterschwimmen des Sprungbereichs ist untersagt.

§ 7: Zweck und Nutzung des Dampfbades
(1) Das Dampfbad dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer. Hierzu wird auf die Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e.V. und den Aushang der Handlungsempfehlungen des Badbetreibers hingewiesen.
(2) Die Benutzung des Dampfbades ist nur bekleidet und nach gründlicher Körperreinigung (vor und nach der Nutzung der Dampfanlage) gestattet.
(3) Vor der Nutzung des Dampfraumes müssen die Sitzflächen mit dem vorhandenen Wasserschlauch gereinigt werden.
(4) Der Dampferzeuger darf nicht mit Gegenständen, Tüchern etc. belegt werden. Auch das Befeuchten des Sensors mit kaltem Wasser ist untersagt. Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme ist auf die Nutzung von Bürsten, Hauteinreibungen/Peelings mit Salz, Honig u.ä. zu verzichten.
(5) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten vor der Nutzung des Dampfbades klären, ob für sie besondere gesundheitliche Risiken und Einschränkungen bestehen. Die Handlungshinweise und –empfehlungen des Betreibers sollten aus diesem Grund besonders beachtet werden.
(6)Traditionell bestehen in Dampf- und Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z.B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, schlechtere Sichtverhältnisse oder Raumluftveränderungen durch Geruchszusätze (z.B. ätherische Öle, Eukalyptusöl u.a.). Vor der Benutzung sollte dies vom jeweiligen Nutzer unter Berücksichtigung individueller Vorsicht beurteilt und beachtet werden.

§ 8: Haftung
(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen des Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs.1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Badbetreibers werden keinerlei Aufsicht und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen Garderobenschrank oder in ein Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingelagerten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes bzw. Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
(5) Der Badegast muss Eintrittskarten oder sonstige Berechtigungen zum Zutritt, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z.B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichterfüllung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
(6) Bei schuldhaftem Verlust (vgl. § 4 (2)) der Eintrittskarte oder sonstiger Berechtigung zum Zugang, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln sowie Leihsachen wird ein Pauschalbetrag von 45,00 EUR in Rechnung gestellt. Der Betrag ist in der gültigen Liste der Eintrittstarife aufgeführt. Dem Nutzen wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag. Vor Aushändigung des Schrankinhaltes ist das Eigentum an den Sachen nachzuweisen.
(7) Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 9: Pandemie-Ergänzung

(1) Die Pandemie-Ergänzungen gelten zusätzlich und verbindlich zur Haus- und Badeordnung und ausschließlich für den Zeitraum der von der Hessischen Landesregierung erlassenen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Kontakt-und Betriebs- beschränkungsverordnung) Sie ändern in den einschlägigen Regelungen die Haus- und Badeordnung ab bzw. führen weitere Punkte ein. Die Ergänzungen werden Vertragsbestandteil der Haus- und Badeordnung. Die Ergänzung nimmt Regelungen (z. B. behördlich, normativ) auf, die dem Infektionsschutz bei der Nutzung dieses Bades dienen.

(2) Ziel der Pandemie-Ergänzung ist es, weitere Ansteckungen zu vermeiden. Die von der Stadt hierfür getroffenen Maßnahmen im Bereich der Ausstattung und Organisation verfolgen das Ziel, der Gefahr von Infektionen vorzubeugen. Hierzu ist es erforderlich, dass das Verhalten der Badegäste kontrolliert werden muss und die Eigenverantwortung der Badegäste – gegenüber sich selbst und anderen – hierfür einen positiven Beitrag leisten.

(3) Allgemeine Grundsätze und Verhalten im Hallenbad

1. Abstandsregelungen und Abstandsmarkierungen sind im gesamten Bad zu beachten.

2. Das Hallenbad muss nach jedem der Schwimmblöcke verlassen werden. Hierbei sind Menschenansammlungen vor dem Ausgang, an ÖPNV-Haltestellen und auf den Parkplätzen zu meiden.

3. Der Verzehr von Speisen der Gastronomie ist nur auf den dafür vorgesehenen bzw. gekennzeichneten Flächen der Betreiber gestattet.

4. Anweisungen des Bäderpersonals und weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten.

5. Nutzer, die gegen diese Ergänzung zur Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden.

6. Falls Teile des Bades nicht genutzt werden können, wird im Eingangsbereich oder an der Kasse schriftlich darauf aufmerksam gemacht.

(4) Allgemeine Hygienemaßnahmen

1. Personen mit einer bekannten/nachgewiesenen Infektion durch das Corona-Virus ist der Zutritt in das Hallenbad nicht gestattet. Dies gilt auch für Badegäste mit Verdachtsanzeichen.

2. Hände sollten häufig und gründlichen gewaschen werden (Handhygiene).

3. Nutzen Sie die Handdesinfektionsstationen im Hallenbad an Stellen, an denen das Händewaschen nicht möglich ist.

4. Husten und Niesen Sie in ein Taschentuch oder alternativ in die Armbeuge (Husten- und Nies-Etikette).

5. Duschen Sie vor dem Baden gründlich (sofern Duschräume geöffnet sind).

6. Masken müssen nach den behördlichen Vorgaben in den gekennzeichneten Bereichen getragen werden.

(5) Maßnahmen zur Abstandswahrung

1. Die aktuell geltenden Abstandsregeln (z. B. 2er-Regelung, Abstand 1,5 m) sind einzuhalten. In den gekennzeichneten Räumen bzw. Engstellen muss gewartet werden, bis die maximal angegebene Zahl der anwesenden Personen unterschritten ist.

2. WC- und Duschbereiche dürfen von maximal zwei bzw. drei Personen gleichzeitig betreten werden. Hinweisschilder informierten darüber.

3. In allen Becken gibt es Zugangsbeschränkungen. Den Informationen und Hinweisen des Personals ist Folge zu leisten.

4. In allen Becken muss der gebotene Abstand selbstständig gewahrt werden. Die Gruppenbildung, insbesondere am Beckenrand und auf den Wärmebänken ist zu vermeiden.

5. Sollten Bahnleinen in Becken gespannt sein, sind diese einzuhalten. Das Schwimmen ist nur auf den Bahnen im „Einbahnstraßenrichtung“ gestattet.

6. Auf die Beschilderungen und die Anweisungen des Personals ist zu achten.

7. Das Kinderbecken darf nur unter der Wahrung der aktuellen Abstands- sowie Gruppenregeln genutzt werden. Eltern sind für die Einhaltung der Abstandsregeln ihrer Kinder verantwortlich.

8. Vermeiden Sie auf dem Beckenumgang enge Begegnungen und nutzen Sie die gesamte Breite.

9. Enge Begegnungen sind an Engstellen (u. a. Duschen, Verkehrswege) zu vermeiden.

10. Die Wegeregelung (z. B. Einbahnverkehr), Beschilderungen und Abstandsmarkierungen müssen beachtet werden.


 § 10: Inkrafttreten

Die vorstehende Haus- und Badeordnung für das Sport- und Freizeitbad ALLDOMARE tritt ab 01.11.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Haus- und Badeordnung vom 01.03.2017 außer Kraft.


Stadtallendorf, den 09..10.2020

 
Der Magistrat der Stadt Stadtallendorf
gez. Christian Somogyi
Bürgermeister
gez. Giselher Pontow
Betriebsleiter

Bedingungen für den Erwerb und den Besitz der BäderCard in Silber und Gold

  1. Die Geldwertkarten können zur Zahlung von Einzelkarten für Jugendliche und Erwachsene eingesetzt werden. Bei Zahlung mit der BäderCard wird die jeweilige Ermäßigung von 10 % und 15 % auf die ausgewählten Tarife gewährt. Dabei wird der ermäßigte Betrag vom Guthaben der Karte abgebucht. Familienkarten und sonstige Tarife sind von der Ermäßigung ausgeschlossen.
  2. Bei Ausgabe der BäderCard ist ein Pfand von 3,00 EUR zu zahlen. Das Pfand wird erstattet, wenn die Karte zurückgegeben wird. Das Pfand wird nicht zurückgezahlt, wenn die Karte beschädigt bzw. verloren wurde.
  3. Falls ein Restguthaben zur Zahlung der gewünschten Leistung nicht mehr ausreicht, bestehen drei Möglichkeiten: - Der Differenzbetrag zwischen Restguthaben und entsprechendem Tarif wird in bar bezahlt. - Die Karte wird vor der Bezahlung des gewünschten Tarifes wieder mit dem gleichen BäderCard-Tarif aufgeladen. Der neue Betrag wird mit dem Restguthaben addiert. - Der Restbetrag wird, falls vorhanden, mit einer weiteren Geldwertkarte des gleichen Tarifes gezahlt. Eine Auszahlung des Restguthabens ist nicht möglich.
  4. Die beim Kauf der BäderCard erstellte Quittung muss sorgfältig und immer getrennt von der Karte aufbewahrt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass der Belegaufdruck mit der Zeit verblassen kann.
  5. Im Fall eines Verlustes bzw. einer Beschädigung der BäderCard kann diese nur nach Vorlage der ausgehändigten Quittung gesperrt werden. Erst ab der Sperrung durch die Badleitung ist ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen.
  6. Bleibt die verlorengegangene Karte unauffindbar, kann nach Ablauf einer Wartezeit von 10 Tagen nach Eingang der Verlustmeldung bei der Badleitung ein eventuelles Restguthaben auf der Geldwertkarte gegen Zahlung eines erneuten Pfandgeldes von 3,00 EUR in bar auf eine Ersatz-BäderCard gutgeschrieben werden. Diese Möglichkeit gilt ebenso für beschädigte Geldwertkarten.
  7. Die Stadtwerke haften nicht für Sach- und /oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Verlust oder dem unsachgemäßen Gebrauch der BäderCard.
  8. Eine Barauszahlung eines Guthabens oder eines eventuell vorhandenen Restguthabens mit anderen Leistungen ist nicht möglich.
  9. Mit dem Kauf einer BäderCard in Silber und Gold der Stadtwerke werden die oben genannten Bedingungen für Geldwertkarten anerkannt.

Der Magistrat der Stadt Stadtallendorf – Stadtwerke, Bahnhofstraße 2, 35260 Stadtallendorf